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| Satzung | ||||||
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I. Name, Sitz und Ziel des Vereins § 1 Der Verein führt den Namen Konzertring Bad Segeberg e. V. § 2 Sitz des Vereins ist Bad Segeberg. § 3 Der Konzertring Bad Segeberg e. V., Sitz Bad Segeberg, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Pflege wertvoller Musik, indem er Konzerte durchführt und seine Mitglieder durch Einführungen auf diese Konzerte vorbereitet und damit im Sinne allgemeiner Volksbildung wirkt. § 4 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. § 5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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II. Mitgliedschaft § 6 1. Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und der die in § 3 niedergelegten Ziele des Konzertrings anerkennt. 2. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Anerkennung der Satzung und zur Zahlung der festgesetzten Beträge. Sie berechtigt zum unentgeltlichen Besuch der Veranstaltungen des Vereins. 3. Die Mitgliedschaft im Konzertring verlängert sich jeweils um ein Jahr, es sei denn, sie wird bis zum Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich beim Vorstand gekündigt. 4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Segeberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kulturelle Zwecke zu verwenden hat. |
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III. Organe § 7 Organe des Konzertrings sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. § 8 1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassenführer und gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. 2. Die Vorstandsmitglieder werden durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung jeweils für ein Geschäftsjahr gewählt. 3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. § 9 Der Vorstand gestaltet das Programm. Er ist gehalten, Vorschläge zur Programmgestaltung, die von Mitgliedern eingehen, zu prüfen und gegebenenfalls zu verwirklichen. § 10 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einmal jährlich oder zusätzlich aus wichtigem Anlass einberufen. Die Einberufung hat mit einer Frist von 8 Tagen schriftlich zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist oder in der Ladung darauf hingewiesen wird, dass ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlossen werden kann. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. |
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IV. Geschäftsjahr § 11 Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli jeden Jahres und endet am 30. Juni des folgenden Jahres. |
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V. Finanzen – Beiträge § 12 1. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist nach Erhalt der Mitgliedsausweise (= Abonnementskarten) zu zahlen. 2. Bei Mitgliedern, die trotz zweimaliger Mahnung mit ihrem Beitrag im Rückstand bleiben, ruhen die Mitgliedsrechte bis zur vollen Bezahlung. § 13 1. Der Kassenführer hat auf der jährlichen Mitgliederversammlung Rechenschaft über die Kassenführung des Konzertrings zu erstatten. 2. Die Richtigkeit seiner Abrechnung ist von zwei durch die Mitgliederversammlung alljährlich zu wählenden Rechnungsprüfern zu kontrollieren und zu bestätigen. |
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VI. Satzungsänderung, Auflösung § 14 Änderungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung. § 15 Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erfolgen. § 16 Die Satzung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung des Konzertrings Bad Segeberg am 29.09.1955 (gez. Rolf Breusing, Goletz, Schünemann, Dr. Saß, W. Dau, Dr. Greve, Dr. Altner, Dr. Eckardt, Udo Jacobs, R. Jacobs, Dr. Martin Simonsen, Dr. Preußner, M. Janke, H. Siemonsen, I. Greve), abgeändert am 21.05.1974, am 22.09.1987 und am 28.09.1993 |
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